1. Was seit dem 2. August 2026 gilt - und was der Omnibus verschoben hat

Der EU AI Act - offiziell die Verordnung (EU) 2024/1689, in deutschen Behördentexten meist KI-Verordnung oder kurz KI-VO - ist seit dem 2. August 2026 in seinen wesentlichen Teilen anwendbar. Drei Wochen vorher hat die EU den Zeitplan noch einmal umgebaut: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme, schwächt die KI-Kompetenzpflicht ab und ändert auch die Maschinenverordnung. Wer heute einen Fristenplan aus dem Jahr 2025 in der Schublade hat, arbeitet mit falschen Daten.

PflichtGilt seit / abÄnderung durch den Omnibus
Verbotene Praktiken (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4)2. Februar 2025Art. 4 neu gefasst: Maßnahmen ergreifen statt ein Niveau sicherstellen
Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V)2. August 2025unverändert
Allgemeine Geltung: Transparenz (Art. 50), Aufsicht, Sanktionen (Art. 99)2. August 2026unverändert; Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 für Altsysteme erst ab 2. Dezember 2026
Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (u. a. Personalentscheidungen)2. Dezember 2027verschoben, vorher 2. August 2026
Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (KI als Sicherheitsbauteil von Produkten)2. August 2028verschoben, vorher 2. August 2027; Maschinen zusätzlich nach Abschnitt B verschoben (siehe Abschnitt 3 dieses Artikels)

Fristen nach Art. 113 der KI-Verordnung in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026. Die Hochrisiko-Daten sind feste Kalenderdaten; die im Kommissionsentwurf vom November 2025 vorgesehene Kopplung an die Verfügbarkeit harmonisierter Normen ist nicht Gesetz geworden.

Der Handlungsdruck ist real, aber anders verteilt, als viele Zusammenfassungen suggerieren. Laut Bitkom (Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten, veröffentlicht am 14. September 2026) gehen 37 Prozent der Unternehmen davon aus, als Anwender vom AI Act betroffen zu sein; von diesen erwarten 89 Prozent einen hohen Umsetzungsaufwand, und 66 Prozent aller Befragten sehen im AI Act mehr Nachteile als Vorteile. Die Zahl, die in dieser Debatte fehlt, ist die zweite Rolle: Nur 1 Prozent der Unternehmen sah sich im Bitkom-Studienbericht vom Februar 2026 als Anbieter betroffen. Im Maschinenbau dürfte dieser Anteil deutlich höher liegen - jeder Hersteller, der KI in seine Steuerung einbaut oder einen Assistenten unter eigener Marke ausliefert, gehört dazu.

2. Anbieter oder Betreiber: die Rollen der KI-Verordnung

Die KI-Verordnung verteilt ihre Pflichten nicht nach Branche, sondern nach Rolle in der Wertschöpfungskette. Vier Rollen definiert Art. 3, zwei davon entscheiden im Maschinenbau fast alles:

RolleDefinition (Art. 3, verkürzt)Typischer Fall im Maschinenbau
Anbieter (Nr. 3)entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr oder nimmt es in BetriebKI in der ausgelieferten Maschine; Assistent im Kundenportal; selbst gebauter interner Assistent
Betreiber (Nr. 4)verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, außer im privaten Bereichzugekaufter KI-Assistent im Service, KI-Werkzeuge in Konstruktion, Vertrieb, Büro
Einführer (Nr. 6)bringt ein KI-System eines Drittlandanbieters in der EU in VerkehrSteuerungskomponente mit KI aus Asien oder den USA unter deren Marke importiert
Händler (Nr. 7)stellt ein KI-System in der Lieferkette bereit, ohne Anbieter oder Einführer zu seinVertriebspartner, der eine KI-Komponente unverändert weitergibt

Begriffe nach Art. 3 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Die Einstufung hängt nicht davon ab, wer das Modell trainiert hat, sondern wer das System unter welchem Namen an wen gibt.

Zwei Missverständnisse kosten in Gesprächen mit Maschinenbauern regelmäßig Zeit. Erstens: Der Betreiber der KI-Verordnung ist nicht der Anlagenbetreiber aus der Betriebssicherheitsverordnung und nicht der Betriebsrat - er ist schlicht jede Organisation, die ein KI-System beruflich nutzt. Zweitens: Die Rolle hängt am System, nicht am Unternehmen. Dasselbe Haus ist für die KI in seiner Maschine Anbieter und für den Assistenten im Service Betreiber - und muss beide Pflichtenkreise getrennt führen. Diese Unterscheidung fehlt in fast allen Übersichten, die für den Maschinenbau geschrieben wurden.

3. Rolle 1: Der Maschinenbauer als Anbieter - KI in der Maschine

Ob KI in einer Maschine unter die Hochrisiko-Regeln fällt, entscheidet Art. 6 Abs. 1 mit zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen: Das KI-System muss als Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I verwendet werden (oder selbst ein solches Produkt sein), und dieses Produkt muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen. Der Omnibus hat den Begriff des Sicherheitsbauteils geschärft: Ein Bauteil erfüllt eine Sicherheitsfunktion, wenn seine Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern (Art. 3 Nr. 14). Und der neue Art. 6 Abs. 1a stellt klar, was kein Sicherheitsbauteil ist: KI, die ausschließlich der Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Effizienz, Automatisierung, Benutzerfreundlichkeit oder Qualitätskontrolle dient - es sei denn, ihr Ausfall würde Gesundheit und Sicherheit gefährden.

Damit ist der Kreis enger, als die Debatte der letzten Jahre nahelegte. Ein Bildverarbeitungsmodell, das Oberflächenfehler klassifiziert, oder eine KI-gestützte Parameteroptimierung ist kein Hochrisiko-System. Anders liegt der Fall bei dem, was die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Anhang I Teil A ausdrücklich nennt: Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten (Nr. 5) und Maschinen mit entsprechenden eingebetteten Systemen (Nr. 6). Für diese Kategorien schreibt die Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 eine Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle vor - womit beide Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 erfüllt sind.

Der Punkt, den die meisten Übersichten noch nicht enthalten: Der Omnibus hat die Maschinenverordnung in Anhang I von Abschnitt A nach Abschnitt B verschoben (Nr. 21). Für Produkte in Abschnitt B gilt nach Art. 2 Abs. 2 nur noch die Einstufung als Hochrisiko-System, nicht das gesamte Kapitel III mit seinen Anbieterpflichten. Stattdessen muss die Kommission per delegierten Rechtsakten Anforderungen an hochriskante KI direkt in Anhang III der Maschinenverordnung aufnehmen - sie sollen die Substanz der KI-Verordnung abbilden und gelten spätestens ab dem 2. August 2028 (Art. 8 Maschinenverordnung, neue Fassung). Bis maschinenspezifische Normen vorliegen, begründen harmonisierte Normen zur KI-Verordnung die Konformitätsvermutung auch unter der Maschinenverordnung (Art. 20 Abs. 10). Praktisch heißt das: eine Konformitätsbewertung nach Maschinenrecht statt zwei parallele Verfahren. Der VDMA nennt die verschobenen Hochrisiko-Fristen für den Maschinenbau eine Kernforderung des Verbands, die erfüllt wurde.

Drei Dinge bleiben trotz der Entlastung stehen. Die Maschinenverordnung stellt ab dem 20. Januar 2027 selbst Anforderungen an Steuerungen mit selbstentwickelndem Verhalten - unabhängig vom AI Act. Harmonisierte Normen zur KI-Verordnung sind bislang keine im Amtsblatt gelistet; CEN und CENELEC haben im Oktober 2025 ein beschleunigtes Verfahren beschlossen und zielen auf erste Veröffentlichungen Ende 2026. Und die Leitlinien der Kommission zur Hochrisiko-Einstufung nach Art. 6 Abs. 5, fällig zum 2. Februar 2026, liegen bis heute nur als Entwurf vom Mai 2026 vor. Wer ein lernendes Sicherheitsbauteil entwickelt, konstruiert also derzeit gegen den Verordnungstext, nicht gegen eine Norm - und sollte die technische Dokumentation entsprechend belastbar anlegen. Wie eng Dokumentations- und KI-Pflichten dabei zusammenwachsen, zeigt bereits die digitale Betriebsanleitung ab 2027.

4. Rolle 2: Der Maschinenbauer als Betreiber - KI im Service, Vertrieb und Büro

Die zweite Rolle betrifft praktisch jeden: Laut Bitkom setzen inzwischen 57 Prozent der Unternehmen KI ein, 22 Prozent nutzen sie für das interne Wissensmanagement - doppelt so viele wie im Vorjahr. Ein KI-Assistent, der Servicetechnikern Antworten aus der eigenen Dokumentation liefert, ein Übersetzungswerkzeug in der Redaktion oder ein Assistent im Vertrieb machen das Unternehmen zum Betreiber. Und für Betreiber von KI-Systemen, die nicht hochriskant sind, ist der Pflichtenkatalog kurz. Er hat zwei Einträge und zwei Fallen.

4.1 Die zwei Pflichten

  1. KI-Kompetenz (Art. 4), seit 2. Februar 2025. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern. Die ursprüngliche Fassung verlangte, ein ausreichendes Maß sicherzustellen; der Omnibus hat daraus eine Pflicht zu Maßnahmen gemacht und schreibt ausdrücklich, dass kein bestimmtes Niveau garantiert werden muss. Die Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten klar: Ein Zertifikat ist nicht nötig, eine interne Dokumentation der Schulungen und Leitlinien genügt. Was nicht genügt, ist nichts: Laut Bitkom-Studienbericht schulen 43 Prozent der Unternehmen bislang niemanden im Umgang mit KI, nur 8 Prozent alle Beschäftigten. Für einen Servicetechniker heißt Kompetenz konkret: wissen, dass der Assistent aus Dokumenten antwortet und nicht aus eigener Kenntnis, wissen, wie man die Quelle prüft, und wissen, wann man ihm nicht traut.
  2. Transparenz (Art. 50), seit 2. August 2026. Wer ein KI-System anbietet, das für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss dafür sorgen, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI interagieren - es sei denn, das ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich. Die Pflicht trifft den Anbieter; ein Betreiber, der den Assistenten zugekauft hat, sollte im Vertrag sicherstellen, dass der Lieferant sie erfüllt. Eine Ausnahme für rein interne, nur von Beschäftigten genutzte Systeme kennt die Verordnung nicht. In der Praxis reicht bei einem klar als KI benannten Werkzeug ein Hinweis in der Oberfläche.

4.2 Die zwei Fallen

Die erste Falle ist der Zweck. Ein Assistent, der Fragen zu Maschinen beantwortet, fällt nicht unter Anhang III. Sobald er aber die Leistung und das Verhalten von Beschäftigten bewertet oder Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens zuweist, steht er in Anhang III Nr. 4 Buchst. b - und wird zum Hochrisiko-System mit vollen Betreiberpflichten nach Art. 26 ab dem 2. Dezember 2027: Nutzung nach Betriebsanleitung, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Aufbewahrung der Protokolle für mindestens sechs Monate und Information der Arbeitnehmervertreter und der betroffenen Beschäftigten vor der Inbetriebnahme am Arbeitsplatz. Ein Dashboard, das aus den Assistenten-Logs ableitet, welcher Techniker die meisten Fragen stellt oder die meisten Rückfragen erzeugt, ist genau dieser Fall. Auf dem Weg vom Wissenssystem zur Leistungsmessung liegt die Grenze zwischen kurzem und langem Pflichtenkatalog.

Die zweite Falle ist schärfer und bereits scharf: Art. 5 Abs. 1 Buchst. f verbietet seit dem 2. Februar 2025 KI-Systeme zur Ableitung von Emotionen natürlicher Personen am Arbeitsplatz, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Eine Stimmungsanalyse über Hotline-Gespräche oder Techniker-Chats, wie sie manche Service-Werkzeuge als Zusatzfunktion anbieten, ist damit kein Compliance-Thema, sondern eine verbotene Praxis - mit dem höchsten Bußgeldrahmen der Verordnung.

Was nicht auf der Liste steht, ist ebenso wichtig: Eine Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27) schulden nur öffentliche Stellen und bestimmte Finanz- und Versicherungsanbieter, nie ein privater Maschinenbauer. Die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V) liegen beim Modellanbieter, nicht bei dem, der ein darauf aufbauendes System nutzt. Und die Datenschutz-Grundverordnung gilt neben der KI-Verordnung weiter - die Frage, wo Servicedaten verarbeitet werden und ob sie in ein Training einfließen, entscheidet sich im Vertrag, nicht im AI Act. Welche Fragen dort beantwortet sein müssen, steht in der Entscheider-Checkliste für KI-Assistenten im Service.

5. Wann aus dem Betreiber ein Anbieter wird

Die Rollen sind nicht statisch. Art. 25 Abs. 1 nennt drei Wege, auf denen ein Händler, Einführer, Betreiber oder sonstiger Dritter zum Anbieter eines Hochrisiko-Systems wird und damit die Anbieterpflichten nach Art. 16 übernimmt: wenn er ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System mit seinem Namen oder seiner Handelsmarke versieht; wenn er eine wesentliche Veränderung daran vornimmt; oder wenn er die Zweckbestimmung eines KI-Systems - ausdrücklich auch eines Systems mit allgemeinem Verwendungszweck - so verändert, dass es zum Hochrisiko-System wird. Der dritte Weg ist der, der im Betrieb unbemerkt passiert: Ein zugekauftes Wissenssystem wird um eine Auswertung ergänzt, die Technikerleistung misst - und der Betreiber ist Anbieter eines Hochrisiko-Systems, dessen ursprünglicher Hersteller nach Art. 25 Abs. 2 nur noch Dokumentation, bekannte Grenzen und technischen Zugang liefern muss.

Der Rollenwechsel ist aber nicht auf Hochrisiko beschränkt, und das übersehen viele Zusammenfassungen. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 auch, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es in Betrieb nimmt - und Inbetriebnahme umfasst nach Art. 3 Nr. 11 ausdrücklich die Bereitstellung zum Eigengebrauch. Wer seinen Service-Assistenten selbst baut, auch auf einem fremden Sprachmodell, ist damit Anbieter und Betreiber in einer Person und trägt die Transparenzpflicht aus Art. 50 selbst. Dasselbe gilt, wer einen Assistenten unter eigener Marke in ein Kundenportal stellt: Anbieter ist, wessen Name draufsteht, nicht, wer das Modell trainiert hat.

KonstellationRolleWas daran hängt
Zugekaufter KI-Assistent für den eigenen ServiceBetreiberArt. 4; Transparenz und Datenhoheit vertraglich beim Lieferanten absichern
Selbst gebauter Assistent, auch auf fremdem ModellAnbieter und Betreiberzusätzlich Art. 50 Abs. 1 und 2 in eigener Verantwortung
Assistent unter eigener Marke im KundenportalAnbieterArt. 50; kein Hochrisiko, solange keine Anhang-III-Zweckbestimmung
Assistent bewertet Technikerleistung oder verteilt Einsätze nach VerhaltenBetreiber eines Hochrisiko-Systems; bei eigener Zweckänderung Anbieter (Art. 25 Abs. 1 Buchst. c)Art. 26 ab 2. Dezember 2027; ggf. Art. 16 Anbieterpflichten
Lernendes Sicherheitsbauteil in der eigenen MaschineHersteller nach Maschinenverordnung, Anbieter nach Art. 6 Abs. 1Konformitätsbewertung durch Dritte ab 20. Januar 2027; KI-Anforderungen über Anhang III Maschinenverordnung bis 2. August 2028
Fremdes KI-Modul unter eigenem Namen in die Maschine integriertwie obenzusätzlich schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten über Informationen und Zugang (Art. 25 Abs. 4)

Einordnung aus unserer Sicht auf Basis der konsolidierten Verordnungstexte, keine Rechtsberatung. Die Zweckbestimmung, die Sie dokumentieren, entscheidet über die Zeile - deshalb ist sie das erste Dokument, das ein Aufseher sehen will.

6. Sanktionen und Aufsicht: wer in Deutschland zuständig ist

Art. 99 staffelt die Bußgelder in drei Stufen: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für verbotene Praktiken, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent für Verstöße gegen die Pflichten von Anbietern und Betreibern einschließlich der Transparenzpflichten, bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent für falsche Angaben gegenüber Behörden - jeweils der höhere Betrag. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt in allen drei Stufen der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6); der Omnibus hat diese Deckelung auf kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ausgeweitet, allerdings nur für die beiden unteren Stufen. Art. 4 taucht in der Bußgeldliste nicht auf; die Mitgliedstaaten müssen aber Sanktionen für jeden Verstoß gegen die Verordnung vorsehen, und die Kommission hält fest, dass nationale Behörden Verstöße gegen Art. 4 ahnden können.

In Deutschland ist die Aufsicht seit dem Sommer geregelt - spät, aber geregelt. Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026 ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten, vier Tage vor Beginn der allgemeinen Geltung. Es macht die Bundesnetzagentur zur Marktüberwachungsbehörde und zur zentralen Anlaufstelle; ihr KI-Service-Desk mit dem KI-Compliance-Kompass ist die erste Adresse für die Rolleneinordnung. Für KI in Maschinen bleibt es beim bekannten Muster: Die Marktüberwachung von Produkten liegt bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden, in der Regel den Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Ob und wie das KI-MIG die Verschiebung der Maschinenverordnung nach Anhang I Abschnitt B bereits nachvollzieht, ist nach unserer Lektüre offen - das Gesetz wurde zwei Tage nach dem Omnibus verkündet. Spät war Deutschland damit nicht allein: Die Frist für die Benennung war der 2. August 2025, und laut Wissenschaftlichem Dienst des Europäischen Parlaments hatten im März 2026 erst 8 von 27 Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle gemeldet.

7. Fünf Schritte, die jetzt anstehen

Der Aufwand hängt fast vollständig davon ab, in welchen Zeilen der Tabelle aus Abschnitt 5 Sie stehen. Die Reihenfolge, die sich bewährt hat, beginnt deshalb nicht mit Schulungen, sondern mit einer Liste.

  1. Ein Inventar aller KI-Systeme anlegen - mit Rolle. Jedes System, das im Haus genutzt oder mit der Maschine ausgeliefert wird, mit Zweckbestimmung, Lieferant, Nutzergruppe und der Rolle, die das Unternehmen dafür einnimmt. Das Inventar ist die Grundlage für alles Weitere und die erste Frage jeder Behörde.
  2. Die Zweckbestimmung schriftlich festlegen und eingrenzen. Ein Wissenssystem, dessen Zweck als Beantwortung technischer Fragen aus der Dokumentation dokumentiert ist, bleibt außerhalb von Anhang III - solange niemand daraus eine Leistungsmessung macht. Diese Grenze gehört ins Konzept, in die Nutzungsregeln und in den Vertrag mit dem Lieferanten.
  3. Art.-4-Maßnahmen umsetzen und dokumentieren. Kurze, rollenbezogene Schulung für die Nutzergruppen, eine Nutzungsrichtlinie, ein Nachweisordner. Für Servicetechniker: wie der Assistent antwortet, wie man Quellen prüft, was er nicht kann. Kein Zertifikat, keine Akademie - aber ein Beleg, dass etwas geschehen ist.
  4. Transparenz und Datenhoheit in den Lieferantenvertrag holen. Wer erfüllt Art. 50? Wo werden Daten verarbeitet, fließen sie in ein Training ein, was liefert der Anbieter an Dokumentation, wenn sich die Zweckbestimmung ändert (Art. 25 Abs. 2 und 4)? Diese Fragen kosten im Angebotsstadium nichts und später viel.
  5. Für lernende Sicherheitsfunktionen den Maschinenverordnungs-Pfad planen. Wer maschinelles Lernen in einer Sicherheitsfunktion entwickelt, braucht ab dem 20. Januar 2027 eine notifizierte Stelle und bis zum 2. August 2028 eine technische Dokumentation, die die kommenden KI-Anforderungen der Maschinenverordnung trägt. Da Normen und Leitlinien fehlen, ist die Dokumentation des eigenen Risikomanagements derzeit der einzige Nachweis.

8. Wann der AI Act für Sie (fast) kein Thema ist

Ehrlichkeit gehört dazu, also auch die Gegenrichtung. Für einen erheblichen Teil der Maschinenbauer ist die KI-Verordnung heute eine überschaubare Aufgabe - unter drei Bedingungen:

  1. In Ihren Maschinen lernt nichts, was Sicherheitsfunktionen trägt. Klassische Steuerungen, regelbasierte Sicherheitstechnik und KI, die nur optimiert, unterstützt oder Qualität prüft, lösen weder Anhang I noch die neuen Kategorien der Maschinenverordnung aus. Dann sind Sie für Ihre Produkte kein Anbieter im Sinne der Hochrisiko-Regeln.
  2. Sie nutzen KI nur zugekauft und nur für Wissen, Text und Bild - nicht für Menschen. Keine Bewertung von Beschäftigten, keine Verteilung nach Verhalten, keine Emotionsanalyse, keine Bewerberauswahl. Dann sind Sie Betreiber ohne Hochrisiko-System, und der Pflichtenkatalog endet bei Art. 4 und einem sauberen Lieferantenvertrag.
  3. Sie geben nichts unter eigenem Namen an Kunden weiter. Solange der Assistent intern bleibt und vom Lieferanten unter dessen Marke bereitgestellt wird, bleiben die Anbieterpflichten beim Lieferanten.

Wer alle drei Bedingungen erfüllt, braucht kein Compliance-Programm, sondern einen Nachmittag: Inventar, Zweckbestimmung, Schulungsnachweis, Vertragsprüfung. Der Aufwand beginnt dort, wo die drei Bedingungen kippen - und das geschieht selten durch eine Entscheidung, sondern durch ein Feature, das jemand nachträglich einschaltet.

9. Häufige Fragen

Ist ein interner KI-Assistent für Servicetechniker ein Hochrisiko-System?

In der Regel nicht. Ein Assistent, der Fragen zu Maschinen aus der eigenen Dokumentation beantwortet, fällt weder unter Anhang I (Sicherheitsbauteil eines Produkts) noch unter Anhang III der KI-Verordnung. Hochrisiko wird er erst, wenn seine Zweckbestimmung in einen Anhang-III-Bereich rutscht - etwa wenn er die Leistung der Techniker bewertet oder Einsätze aufgrund des individuellen Verhaltens zuweist (Anhang III Nr. 4 Buchst. b). Diese Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027.

Muss der Assistent den Technikern sagen, dass sie mit einer KI sprechen?

Die Transparenzpflicht aus Art. 50 Abs. 1 trifft den Anbieter eines KI-Systems, das für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist - Beschäftigte eingeschlossen. Sie entfällt nur, wenn die KI-Natur aus Sicht einer angemessen informierten Person offensichtlich ist. Bei einem klar als KI-Assistent benannten Werkzeug ist das meist der Fall; ein Hinweis in der Oberfläche kostet nichts und beendet die Diskussion. Wer den Assistenten selbst baut, trägt diese Pflicht selbst.

Brauchen wir ein Zertifikat für die KI-Kompetenz nach Artikel 4?

Nein. Die Europäische Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten zu Art. 4 ausdrücklich klar, dass kein Zertifikat nötig ist; eine interne Dokumentation der Maßnahmen genügt. Seit dem Digital Omnibus verlangt Art. 4 zudem nur noch, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz zu ergreifen - kein bestimmtes Niveau mehr zu garantieren. Was bleibt, ist die Pflicht, überhaupt etwas zu tun und es belegen zu können.

Werden wir zum Anbieter, wenn wir den Assistenten auch unseren Kunden anbieten?

Ja. Wer ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ist Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 - unabhängig davon, wer das Sprachmodell dahinter entwickelt hat. Für einen Assistenten ohne Hochrisiko-Zweckbestimmung sind die Anbieterpflichten überschaubar (vor allem Transparenz nach Art. 50 und KI-Kompetenz nach Art. 4), aber sie liegen dann bei Ihnen, nicht mehr beim Technologielieferanten.

Gilt der 2. August 2028 für jede KI in unseren Maschinen?

Nein. Hochrisiko nach Art. 6 Abs. 1 ist nur KI, die als Sicherheitsbauteil eine Sicherheitsfunktion erfüllt und deren Produkt einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt - für Maschinen typischerweise Sicherheitsbauteile mit selbstlernendem Verhalten nach Anhang I Teil A der Maschinenverordnung. KI, die nur der Bedienerunterstützung, Leistungsoptimierung, Automatisierung oder Qualitätskontrolle dient, ist nach Art. 6 Abs. 1a ausdrücklich kein Sicherheitsbauteil. Und die konkreten Anforderungen kommen seit dem Omnibus nicht mehr aus dem AI Act selbst, sondern über delegierte Rechtsakte in die Maschinenverordnung.

10. Quellen

Rechtstexte in der konsolidierten Fassung, Studien mit Erhebungsdaten. Studien von Anbietern und Verbänden mit Eigeninteresse sind entsprechend gekennzeichnet.


Die KI-Verordnung fragt nicht, ob Sie Maschinenbauer sind, sondern was Sie mit welchem System unter wessen Namen tun. Wer diese Frage für jedes System einmal sauber beantwortet, stellt fest, dass der größte Teil des Aufwands in zwei Zeilen einer Tabelle liegt - und dass der Rest ein Nachmittag ist. Und wer beim Blick auf das Inventar merkt, dass ein Feature das Wissenssystem gerade in die Leistungsmessung schiebt, hat den Artikel zum richtigen Zeitpunkt gelesen.